Was sind meine Pflichten bei einem Verdacht von Kindeswohlgefährdung?

Im § 8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG, SGB VIII)  wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Vermutung auf Kindeswohlgefährdung die verschiedenen Fachkräfte (u. a. Lehrer/innen, Erzieher/innen)  verpflichtet sind, Informationen darüber an das Jugendamt weiterzuleiten.

Das Jugendamt muss dann das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abschätzen. 

Zwischen Kindeswohlsicherung und Kooperationsabsprachen mit den Eltern: die Rolle des Jugendamtes

Das Jugendamt hat als staatliche Instanz die Rolle des „Wächteramtes“ inne, das heißt, es hat die Aufgabe drohende oder akut vorhandene Gefahr für das  Kindeswohl abzuwenden. Erhält ein/e Sozialarbeiter/in des Jugendamtes Informationen darüber, dass ein Kind in seinem familiärem Umfeld nicht angemessen aufwächst, so muss er/sie diesen Informationen nachgehen, um zu überprüfen, wie sich die Familiensituation gestaltet und ggf. zu intervenieren.

Allgemein gilt:

Das Jugendamt hat den gesetzlichen Auftrag und ein fachliches Interesse daran, dass Kinder in ihrem sozialen Umfeld verbleiben können, sofern dadurch nicht akut oder latent das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Wenn die Sorgeberechtigten in der Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, kann das Jugendamt ihnen Beratung und Unterstützungsangebote unterbreiten (z. B. Erziehungs- und Familienberatung, Familienhelfer/in, Tagesgruppen, etc.). Die Familien haben einen gesetzlichen Anspruch auf notwendige und geeignete Hilfen.

Voraussetzung für die Einleitung dieser Hilfen ist das Einverständnis und der Antrag der Sorgeberechtigten, sowie eine verbindliche Mitarbeit.

Liegt in der aktuellen Familiensituation jedoch eine gravierende akute Kindeswohlgefährdung vor, die nicht sofort abzuwenden ist oder zeigt sich im Verlauf der Hilfe, dass die Sorgeberechtigten das Kind nicht angemessen vor Gefahren schützen können oder wollen (Gefahr im Verzug), so wird das Kind unmittelbar durch die/den zuständigen Sozialarbeiter/in  aus der Familie genommen

(Inobhutnahme) und vorläufig in einer entsprechenden Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Stimmen die Sorgeberechtigten dieser Maßnahme nicht zu, muss umgehend eine Anrufung des Familiengerichtes erfolgen.

Gesetzt den Fall, die Sorgeberechtigten zeigen sich dem Jugendamt gegenüber kooperativ, nehmen Hilfeangebote an und das Kind verbleibt in der Familie, so muss der/die Sozialarbeiter/in in enger Kooperation mit den Durchführenden der Hilfe regelmäßig überprüfen, ob das Kindeswohl nun durch die Eltern wieder gesichert ist oder in einem angemessenem Zeitraum gesichert werden kann. Entspricht die Familiensituation nicht der vorausgesetzten Fürsorge, muss der/die Sozialarbeiter/in den Sorgeberechtigten ggf. Auflagen erteilen, damit sie ihre Elternverantwortung wahrnehmen. Nach einer vereinbarten Phase prüft das Jugendamt abermals. Zeigen sich die Sorgeberechtigten nicht mehr kooperationswillig oder –fähig bzw. kommt der/die Sozialarbeiter/in zum Schluss, dass diese das Kindeswohl langfristig nicht sichern können, dann muss das Jugendamt für das Kind eine Fremdunterbringung in die Wege leiten. Hierfür ist das Einverständnis der Eltern oder ein familiengerichtlicher Beschluss notwendig

Schwierigkeiten des Jugendamtes

Um zu entscheiden, ob das Kind mit ambulanten Familienunterstützenden Maßnahmen in seinem familiären Umfeld bleiben kann, muss der/die Sozialarbeiter/in den Kooperationswillen und die Kooperationsfähigkeit der Sorgeberechtigten gegenüber der Kindeswohlgefährdung abwägen und einschätzen. Diesen Kooperationswillen in der Praxis einzuschätzen gestaltet sich häufig nicht einfach. Eine Einschätzung kann sich schwierig gestalten durch:

  • Sorgeberechtigte stimmen Hilfemaßnahmen zu, boykottieren aber (indirekt) vereinbarte Ziele
  • Terminabsprachen werden nicht eingehalten bzw. durch Krankschreibungen umgangen etc.

Dies verzögert den Prozess einer unterstützenden Intervention. Dadurch erscheint es für Außenstehende möglicherweise so, als ob „nichts passiert, obwohl das Jugendamt doch schon eingeschaltet worden ist“. 

Tipps für die Zusammenarbeit „Schule/Hort und Jugendamt“

Das Jugendamt darf aus Datenschutzgründen nur Informationen an andere Institutionen weitergeben, die unmittelbar dem Kinderschutz dienen.

Sie können als Lehrer/in oder Erzieher/in im Gespräch mit dem/der Sozialarbeiter/in eine Helferrunde anstreben, um gemeinsam die weiteren Schritte und Verantwortlichkeiten zu klären und abzusprechen. Dadurch erfahren Sie, wie im Falle ihres Schülers/ihrer Schülerin weiter vorgegangen wird. Drücken Sie dem/der Sozialarbeiter/in gegenüber aus, dass Sie am weiteren Hilfeprozess beteiligt werden möchten und bitten Sie um die Berücksichtigung der Ihnen möglichen Zeiten bei Terminabsprachen.

Melden Sie Dinge, die Ihnen im Zusammenhang mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung auffällig erscheinen, unbedingt dem Jugendamt weiter. Das Jugendamt benötigt diese Informationen, denn Sie als Pädagoge/in erleben das Kind (und möglicherweise die Eltern) im Alltag unmittelbar. Unterschätzen Sie Ihre Beobachtungen nicht in ihrer Wichtigkeit. Ihre Information könnte ein wichtiges Puzzleteil darstellen, damit das Jugendamt mit den möglicherweise schon vorliegenden Mitteilungen eine Unterstützung für das Kind und seine Familie einleiten kann. Für den/die Jugendamtsmitarbeiter/in ist es hilfreich, wenn diese Mitteilungen als kurze schriftliche Notiz per E-Mail oder Fax erfolgen.